S A T Z U N G des Vereins “Deutsche Gesellschaft für Geomorphologie“
Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Präambel
- Anlass für die Verabschiedung dieser Satzung ist die Wandlung des nicht eingetragenen Vereins AK Geomorphologie in den eingetragenen Verein Deutsche Gesellschaft für Geomorphologie e.V. (DGGM).
- Die Deutsche Gesellschaft für Geomorphologie e.V. affiliiert sich aufgrund ihres wissenschaftlichen Fachinteresses und der Zusammensetzung der Mitglieder mit der Dachorganisation Deutsche Gesellschaft für Geographie (DGfG) und kooperiert daneben mit der Deutschen Geologischen Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. (DGGV). Sie schließt mit beiden detaillierte Kooperationsverträge ab.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Geomorphologie (DGGM)“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. im Namen.
3) Die DGGM hat ihren Sitz in München, die jeweilige Geschäftsstelle ist am Dienstort des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Die DGGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
Ziel des Vereins ist es, die geomorphologische Forschung und Wissenschaft zu fördern und das Interesse und Verständnis in der Öffentlichkeit sowie in Schulen und Hochschulen/Universitäten/Forschungseinrichtungen für das Fachgebiet Geomorphologie zu beleben.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung von wissenschaftlichen Symposien und Exkursionen;
b) Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden der Fachrichtung Geomorphologie z.B. durch Stipendien und Preisvergaben;
c) Unterstützung junger Wissenschaftler/innen bei der Durchführung von Workshops, Arbeitskreisen und sonstigen Aktivitäten, die der wissenschaftlichen Fortbildung und dem wissenschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Geomorphologie dienen;
d) Organisation und Durchführung von internationalen und interdisziplinären Kongressen zur Förderung des Austausches wissenschaftlicher Informationen und Erkenntnisse auf dem Gebiet des Gesamtfaches Geographie und Geowissenschaften;
e) Teilnahme an internationalen und interdisziplinären Kongressen, die der Förderung des Austausches wissenschaftlicher Informationen und Erkenntnisse auf dem Gebiet des Gesamtfaches Geographie und Geowissenschaften dienen;
f) Einrichtung von Arbeitsgruppen der Mitglieder, die sich mit dem Themenschwerpunkt geomorphologische Forschung beschäftigen und dem Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen dienen;
g) Publikation von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen aus der Geomorphologie.
4) Die DGGM ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGGM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DGGM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit geomorphologischer Forschung und Praxis beschäftigen oder an der Geomorphologie interessiert sind.
2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3) Personen, die sich um die Geomorphologie oder in der DGGM besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch keine Beitragspflicht.
4) Personen, die nicht regelmäßig an der Arbeit der DGGM teilnehmen, jedoch an einzelnen Unternehmungen der DGGM bzw. ihrer Arbeitsgruppen interessiert sind, können vom Vorstand zu Fördermitgliedern ernannt werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
b) Austritt: Dieser erfolgt durch Anzeige in Textform an den Vorstand und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung in Textform mehr als sechs Monate in Rückstand gerät.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.
6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern keine Ansprüche auf irgendwelche Zahlungen aus den Mitteln der DGGM zu.
7) Von jedem ordentlichen Mitglied wird für das Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Der Beitrag ist jeweils innerhalb des ersten Monats eines Jahres, vorzugsweise durch die Beteiligung am Lastschriftverfahren, zu entrichten.
§ 4 Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in der Regel in Verbindung mit einer Tagung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher in Textform einberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in begründeten Fällen bzw. muss auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder unter Beachtung von § 4 (1) einberufen werden.
3) Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende und im Fall seiner/ihrer Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein/eine Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
b) die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
c) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen
f) und die Auflösung des Vereins.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Satzung oder Gesetz dies nicht anders regeln. Satzungsänderungen sind nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in und einem/r Vertreter/in der AG Junge Geomorphologen.
2) Die Mitgliederversammlung kann Beiratsmitglieder für besondere Aufgaben wählen, diese können zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, wobei jedes Vorstandsmitglied solange im Amt bleibt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der/die Vertreter/in der AG Junge Geomorphologen wird durch die AG Junge Geomorphologen bestimmt.
4) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.
5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann Beschlüsse auch in einer virtuellen Sitzung oder in Textform fassen.
6) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Den Vorsitzenden obliegt die Planung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Sie führen den Vorsitz im wissenschaftlichen Beirat.
7) Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll der Mitgliederversammlung. Ist der Schriftführer in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Er/sie gibt in Zusammenarbeit mit dem/der Vorsitzenden die „Mitteilungen“ heraus, die organisatorische und kommunikative Informationen enthalten.
8) Der/die Kassenwart/in führt u.a. die Verhandlungen mit dem zuständigen Finanzamt.
§ 6 Kassenprüfer/in
1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 7 Arbeitsgruppen
1) Zur Bearbeitung und Diskussion spezieller geomorphologischer Forschungsansätze können Arbeitsgruppen gebildet werden, die für eine bestimmte Zeit ein bestimmtes Vorhaben mit eigener Initiative innerhalb der DGGM arbeiten.
2) Die Einrichtung solcher Arbeitsgruppen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie können auf Initiative einiger Mitglieder oder auf ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand eingerichtet werden.
3) Die Arbeitsgruppen wählen sich einen/eine Sprecher/in, der/die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Aufforderung über den Fortgang der Arbeit berichtet.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1) Die Auflösung der DGGM erfolgt durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Bei Auflösung der DGGM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Geographie (DGfG). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss kein/e besondere/r Liquidator/in bestellt wird, sind die Vorstandsmitglieder die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren/innen.
§ 9 Satzungsänderung durch den Vorstand
1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden – insbesondere in Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins ins Register – beschließen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.10.1986 in Göttingen, anlässlich der 13. Jahrestagung des Deutschen Arbeitskreises für Geomorphologie.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 04.10.2015 in Berlin, anlässlich der 41. Jahrestagung des Deutschen Arbeitskreises für Geomorphologie.
Neufassung der Satzung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 05.11.2021 in München.